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Qualitätsrichtlinien

IHK und IfS-Qualitätsrichtlinien für KFZ-Gutachten

Dieses spezielle Kapitel richtet sich vor allem an

  • KFZ-Fachleute, die Interesse daran haben, sich im Beruf des KFZ-Sachverständigen fortzubilden oder von uns ausbilden zu lassen.

  • an Rechtsanwälte und Richter, die an Hand der hier abgedruckten Richtlinien prüfen können, ob die ihnen vorgelegten Gutachten auch den geltenden Qualitäts-Standards entsprechen.

  • an Geschädigte, die mal wissen wollen, was eigentlich alles in ein qualitativ hochwertiges Gutachten hinein gehört. So erhalten Sie einen Maßstab, dem wir uns als WOSA-Gutachtergruppe mit jedem einzelnen Gutachten unterwerfen, der aber von vielen anderen Sachverständigen auch ignoriert wird. 

    Beispiel:
    Nehmen Sie mal einen einzigen Punkt 5.1 (Beschreibung des Schadens):
    Meist steht in fremden Gutachten nur ein Verweis auf die elektronische Kalkulation (z.B. „Kotflügel erneuern“) während eine genaue Beschreibung (z.B. „vorn unten zerrissen und nach hinten gedrückt“) des Schadens fehlt.
    In den WOSA-Gutachten ist diese Beschreibung nicht nur in der Übersicht vorhanden, sondern auch an den einzelnen Fotos als Bildbeschreibung. So haben später die Versicherungssachbearbeiter – oder auch die Gerichte – eine größere Chance, das Gezeigte zu verstehen.lassen.

    In diesem Interesse an genauer Dokumentation füge wir – wo immer möglich – dem Gutachten auch eine technische Zeichnung bei, die die beschädigten Stellen markiert! 
Es folgen nun Regeln aus dem Jahr 1989, die für alle KFZ-Sachverständigen gelten und derer wir uns immer noch im Jahre 2021 bewusst sind. Sie stammen vom ZFS und den Handwerkskammern und der IHK. 
Wir haben diese Richtlinien damals von der IHK Saarbrücken ausgehändigt bekommen. Sie stammten dem Vernehmen nach von dem damals noch recht jungen Institut f. SV-Wesen ZFS), an dessen Entstehen viele KFZ-Fachleute beteiligt waren und das als angesehene Organisation immer noch existiert, u.a. für die Aufstellung der Zertifizierungsregeln und für die Kontroller der vereidigten Sachverständige aus dem ganzen Bundesgebiet. Wir haben bis heute festgestellt, dass es noch keine bessere Kurz-Übersicht über die Pflichten des KFZ-Sachverständigen gibt.

RICHTLINIEN des IFS – wie von der IHK SAARBRÜCKEN 1991 als Maßstab herausgegeben:


Der folgende Ausdruck dieser alten Richtlinie stammt aus dem August 1990, ist 6 Seiten lang und stellt eine richtige kleine Berufsbeschreibung dar. Alles im folgenden Zitat normal gedruckte stammt aus dieser ersten Liste, alles rot geschriebene und/oder kursiv separat Gestellte enthält die Änderungen aus der zweiten Liste von 1991.

Beginn des Zitates:

„Mindestanforderungen“ an Gutachten auf dem Sachgebiet „Kraftfahrzeugschäden- und bewertung“
1. Auftrag
1.1. Auftraggeber und Datum der Auftragserteilung
1.2. Inhalt und Zweck des Auftrags: Kasko- und Haftpflichtgutachten oder sonstiges Gutachten
2. Besichtigung
2.1 Ort und Zeit der Besichtigung
2.2 Wer hat die Besichtigung durchgeführt? Ggf. weitere Beteiligte angeben, wenn von Bedeutung (z.B. Parteien, Werkstattvertreter usw.)
2.3 Angabe, ob das Fahrzeug unrepariert, in beschädigtem, in (teil-) zerlegtem (ggf. in welchem Umfang) oder (ggf. bereits in welchem Umfang) bereits in instandgesetztem Zustand besichtigt wurde.
3. Technische Daten des Fahrzeugs und alle Angaben, die den Zustand des Fahrzeugs betreffen
3.1.

Genaue und erschöpfende (ersetzt durch: vollständige) Angaben der Fahrzeugdaten.

  • Halter
  • Amtliches Kennzeichen
  • Fahrzeugart
  • Fabrikat
  • Typ und Verkaufsbezeichnung
  • Fahrzeugidentifikationsnummer
  • Tag der ersten Zulassung, ggf. Tag der letzten Zulassung
  • Anzahl der Voreigentümer
  • Leergewicht
  • Zusätzliches Gesamtgewicht – nur bei Gutachten über LKW und Busse
  • Nutzlast / Radstand – nur bei Gutachten über LKW und Busse
  • Art des Aufbaus (Länge, Breite, Höhe bei LKW; Zahl der Sitzplätze, Bestuhlungsart bei Omnibussen )
  • Leistung in PS/Kw
  • Hubraum in ccm
  • Art und Zustand der Bereifung, insbesondere Profiltiefe in mm
  • Abgelesener KM-Stand
  • angegebene oder unterstellte Betriebsleistung
  • Mögliche Gesamtbetriebsleistung auf Grund des Alters und Zustand des Fahrzeugs
  • Farbe
  • Fälligkeit der nächsten Überprüfung nach § 29 StVZO
  • Sonderausrüstung und Zubehör
3.2

Die Bedingungen der Besichtigung sind im Gutachten darzustellen (z.B. Besichtigung in einer Tiefgarage / Wurde eine Hebebühne benutzt? )

3.3 Einsichtnahme in die Fahrzeugpapiere
3.3.1 Das Gutachten muß einen Hinweis enthalten, welche Fahrzeugpapiere vorgelegen, bzw. nicht vorgelegen haben. Die Formulierung kann z.B. lauten: Technische Daten entnommen ….wo“.
3.3.2 Es sind Aussagen dazu erforderlich, ob eine Identitätsprüfung von Fahrzeugkenndaten und Fahrzeugpapieren durchgeführt werden konnte (ersetzt durch: durchgeführt wurde) oder wegen fehlender Fahrzeugpapiere nicht durchgeführt werden konnte.
3.3.3. Bei Totalschäden muß der Sachverständige in der Regel den Fahrzeug-Brief und / oder – insb. bei Spezialfahrzeugen – die Kaufrechnung einsehen. Fahrzeugnummern und Eintragungen im Brief sind im Gutachten aufzuführen. Kann der Brief nicht eingesehen werden, ist dies im Gutachten zu vermerken. Die Ausstattung des Fahrzeugs muß mit den Eintragungen im Brief verglichen werden.
3.3.4. Kann der Brief nicht eingesehen werden, muß das Gutachten Angaben dazu enthalten, von wieviel Vorbesitzern der Sachverständige ausgeht (z.B. aufgrund von Angaben des Halters).
3.3.5 Im Reparaturfall reicht die Einsichtnahme in den Fahrzeugschein aus. Bei Spezialfahrzeugen sollte die Kaufrechnung eingesehen werden. Ist dies nicht möglich, muß eine Begründung erfolgen. (sind die Gründe dafür anzugeben).
3.4 Ausführliche (ersetzt durch: Erschöpfende) Angaben zum allgemeinen Zustand des Fahrzeugs
3.4.1 Das Gutachten muß Übersichtsaufnahmen des gesamten Fahrzeugs enthalten.
Das Gutachten muß Aussagen dazu enthalten, wo Schäden z.B. durch frühere Unfälle gelegen haben  (ersetzt durch: vorhanden waren), ob diese repariert, teilrepariert oder nicht repariert sind. Auf die Qualität der Reparatur ist hinzuweisen. Nicht, bzw. teilreparierte Schäden sind durch Fotos zu dokumentieren. Es sind Angaben zu etwa notwendigen Instandsetzungen (z.B. Verschleißreparaturen) und werterhöhenden Instandsetzungsarbeiten zu machen.
4. Ermittlung des Fahrzeugwertes zu einem bestimmten, anzugebenden Stichtag
4.1. Haftpflicht-, Kaskofall
Der Wiederbeschaffungswert ist anzuführen mit Angaben, ob die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht(die beiden rot geschriebenen Worte wurden weggelassen). Der Preis ist zugrunde zu legen, der bei der Wiederbeschaffung (ersetzt durch: Anschaffung) eines Ersatzfahrzeuges gleicher Art und Güte in gleichem Abnutzungszustand bei einem seriösen Händler in dem betreffenden Gebiet durchschnittlich hätte aufgewendet werden müssen.
4.1.2 Wird der Wiederbeschaffungswert auf der Basis des ortsüblichen Neupreises ermittelt, so ist dieser zugrundegelegte (dieses Wort wurde gestrichen) Neupreis anzugeben und zwar mit der zusätzlichen Angabe, ob darin die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht.(zwei Worte gestrichen)
4.1.3 Nachvollziehbare Ermittlungen des Wiederbeschaffungswertes im einzelnen (wurde ersetzt durch: „Der Wiederbeschaffungswert ist nachvollziehbar zu ermitteln.); z.B. sind werterhöhende Reparaturen, bzw. wertmindernde Schäden und Mängel im einzelnen aufzuführen.
4.1.4 Bei Totalschäden bzw. Grenzfällen (ergänzt – SEHR WICHTIG: „Reparaturkosten erreichen 70 % vom Wiederbeschaffungswert“) begründete (Wort gestrichen) Stellungnahme zum Wert des Fahrzeugs im beschädigten Zustand (Restwert). (ergänzt: Auch beim Restwert ist anzugeben, ob die Mehrwertsteuer enthalten ist (siehe 4.1.1).) Die Marktsituation ist zu berücksichtigen. Kommentar im Jahr 2011:
Diese 70-%-Grenze ist durch Änderung der Rechtssprechung, durch die Porsche-u-VW-Urteile der Jahre 2009 und 2010 des Bundesgerichtshofs überholt. Damals konnte man erst ab 70 % zu einer Totalschaden-Abrechnung kommen, heute ist das theoretisch immer möglich, wenn jemand nur fiktiv auf Gutachtensbasis abrechnet. Jedenfalls ist unsere Gutachtergruppe immer auf dem Laufenden und beachtet die Rechtsprechung bei der Organisation eines Schadengutachtens.
4.1.5 Eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist entbehrlich, wenn zu erkennen ist, dass dieser Wert bei der Regulierung nicht in Ansatz kommen wird. In diesem Fall genügt eine überschlägige Angabe des Wertes, um dem Empfänger des Gutachtens eine Abschätzung des Verhältnisses der Reparaturkosten zum Wert des Fahrzeugs zu ermöglichen. Der Wert ist als „ca. Wert“ kenntlich zu machen. (die letzten beiden Sätze wurden gestrichen, nach unserer Auffassung ist der darin enthaltene Rat aber gleichwohl zu beachten)
4.2 Sonstige Bewertungen:
Werden Bewertungen außerhalb des schadenrelevanten Bereichs vorgenommen, ist der zugrundegelegte Wertbegriff zu erläutern. Die Wertermittlung muß nachvollziehbar sein. Ansonsten gelten die gleichen Grundsätze wie im Schadensfall mit den sich zwangsläufig (ersetzt durch „jeweils“) ergebenden Einschränkungen.
5. Feststellung der Unfallschäden
5.1 Genaue verbale Beschreibung des Schadensbildes am Fahrzeug nach Lage, Intensität und Charakteristik. Es ist auch zu unterscheiden nach Unfall-, Betriebs-, Bruch- oder Verschleißschaden. Ein Verweis auf die Reparaturkostenkalkulation oder die Lichtbilder reicht zur Beschreibung des Schadens nicht aus. Soweit möglich soll ein Vergleich des Schadenbildes mit dem Schadenhergang erfolgen.
5.2 Feststellung der Schäden im einzelnen und genaue Schadenbeschreibung mit Angabe des Beschädigungsgrades einzelner Fahrzeugteile, im Zweifelsfall Begründung des Reparaturweges.
5.3 Ergänzung der Schadenbeschreibung durch Lichtbilder ist erforderlich. Als Lichtbilder dürfen keine Polaroidaufnahmen verwendet werden. Negative müssen beim Sachverständigen verbleiben, um eine später erforderlich werdende Dokumentation zu ermöglichen. Auf Ziffer 3.4.1 wird verwiesen.
6. Voraussichtliche unfallbedingte Instandsetzungskosten
6.1. Unfallbedingte erforderliche Ersatzteile sind detailliert aufzuführen. Bei Neuteilen sind eventuelle Abweichungen von den UPE-Preisen zu kennzeichnen (ergänzt: „und der Prozentsatz anzuführen“)
6.2. Lohn- und Lackierkosten: detailliert nach Stunden, AW (ergänzt: „und Lackstufen“) oder sonstigen Herstellervorgaben; bei Richtarbeiten (oder Positionen, für die keine Herstellerangaben vorhanden sind) ebenfalls detaillierte Vorgaben nach Stunden, Aw oder dergleichen nach sachverständigem Ermessen; Angaben des Stunden- bzw. Aw-Verkaufspreises; Angaben über den zu erwartenden angemessenen Lackmaterial-Verbrauch (wenn nicht im Stunden- bzw. Aw-Verkaufspreis enthalten). Abweichungen von den Herstellervorgaben sind zu begründen. Eine detaillierte Kalkulation ist nicht erforderlich, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsert wesentlich übersteigen.
6.3. Erreichen (ergänzt durch: „übersteigen“) die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (ersetzt durch: „70 % des Wiederbeschaffungswertes“), so muß der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert und den Wert des beschädigten Objektes angeben.
Um im Haftpflichtfall eine Vergleichsberechnung zu ermöglichen, sollten ab einer bestimmten Reparaturkostenhöhe der Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Veräußerungserlös des beschädigten Fahrzeugs angegeben werden. Dies kann erfolgen, wenn es der Auftrag einschließt oder eine Vergleichsrechnung ermöglicht werden soll.
Der Sachverständige muß die Besonderheiten im Haftpflichtrecht – und Kaskobereich beachten. (ergänzt durch: „siehe Ziff. 9.1., 9.2.“)
7. Voraussichtliche Reparaturdauer bzw. Dauer der Wiederbeschaffung in Arbeits- (ergänzt: „oder Kalender“) tagen.
8. Stellungnahme zur Wertminderung mit Begründung oder Begründung (ersetzt durch „Angabe“), warum diese Stellungnahme unterbleibt.
9. Angaben zum Wertausgleich
9.1 Abzüge „neu“ für „alt“ (Kasko-Schaden)
9.2. Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden)
10. Zusammenfassung
10.1. Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten, detailliert, ggf. nur überschlägig
10.2. Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall
10.3. Ggf. Restwert
10.4. Reparatur-Wiederbeschaffungsdauer in Arbeits /Kalendertagen
10.5. Wertminderung
10.6. Ggf. Abzüge
11. Anzahl der Seiten und der Fotos des Gutachtens
12. Ort, Datum der Fertigstellung des Gutachtens. Stempel und Unterschrift des Sachverständigen

Ende des Zitats der von der IHK Saarland 1990 u. 1991 zur Verfügung gestellten "Richtlinien" oder "Mindestanforderungen" des IfS.

WOSA Gutachter