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KFZ-Gutachten für Schäden an PKW, LKW, Krafträdern und an gewerblichen Fahrzeugen aller Art | Bundesweit!

Zentrale Auftragsannahme: +49 (0) 170 23 44 606

Was tun beim Unfall?

Diese Information richtet sich an den unschuldig Geschädigten
eines Haftpflicht-Schadens durch Verkehrsunfall.

Am besten Sie rufen einfach an – aus ganz Deutschland oder Urlaub
– direkt von der Unfallstelle: 030-98 320 320 – Tag und Nacht – 
dann brauchen Sie das hier nicht zu lesen!

Wir geben Ihnen den Rat, erst mal, weil sie ihn brauchen!  

Egal, ob Sie im Bezirk eines unserer Gutachter wohnen, rufen Sie uns an und holen sich Rat, wie Sie sich an der Unfallstelle oder später verhalten sollen. Nehmen Sie eine unserer HANDY-Nummer
– auch über WHATSAPP

                                                                                0175 – 7 55 44 22.

Wir sind 24 Stunden für Sie erreichbar. Geben Sie dem Unfallgegner nicht Ihre Telefon-Nummer, denn die gegn. Versicherung wird Sie belästigen (Adresse reicht). Machen Sie immer alles SCHRIFTLICH mit denen. Telefonate mit Versicherung sind riskant. Wenn Sie einen eigenen Gutachter beauftragen, lassen Sie die von der Versicherung nicht mehr ran.  

Versicherungen haben kein Recht auf Nachbesichtigung! Das wissen auch Rechtsanwälte oft nicht, weil sich die Rechtsprechung erst 2006 so geändert hat. Wenn Sie also schon ein eigenes Gutachten vorgelegt haben, sollten Sie der Versicherung weitere Besichtigungen verweigern. Ausnahme: wenn Ihr vorgelegtes Gutachten gravierende Mängel aufweist und die detailliert gerügt wurden, könnte es sein, dass die Versicherung ein Nachbesichtigungrecht bekommt, aber auch nicht sofort. Erst müssen Sie Ihrem eigenen Gutachter die Rüge zur Stellungnahme und ggf. Nachbesserung geben. Erst dann muss sich die Versicherung erneut äußern. Wenn die dann trotz Korrektur oder Kommentierung des Anliegens der Versicherung den Wagen nachbesichtigen darf, sollten Sie Ihren Anwalt entscheiden lassen. Die Gerichte haben anerkannt, dass die Versicherungen in der Regel eine Nachbesichtigung dafür missbrauchen, um Ihren Gutachter schlicht immer nur runter zu handeln. 

Hier die Rechtsprechung zu diesem Thema:

Die Versicherungen haben auch nach herrschender Literatur und Rechtsprechung kein Recht auf Nachbesichtigung:

  • LG München I 19 S 11609/90 (ZfS 1991, 123) vom 20.12.1990
  • OLG Naumburg, 20.1.2006 (4U 49/05)
  • LG Wiesbaden 91C1735/98 v. 28.10.1998 (auch kein Zurückbehaltungsrecht der Versicherung – außer bei schlüssiger Darlegung berechtigter Zweifel
  • LG Kleve 3 – O – 317/98
  • AG Fürstenwalde B. v. 26.11.2007 – 12 H/07 (Ablehnung eines Beweissicherungsantrags der Schädiger -Vers. gg Geschädigten auf Nachbes)
  • BGH in ZfS 1999 / 239 1989/ 299 ff
  • AG Solingen 2.9.2008 – Az 11 C 236/05

so auch Literatur Jagusch Kommentar zu § 1 StrVG Rz 6 Manche Rechtsanwälte akzeptieren das Nachbesichtigungsbegehren aber auch aus Unkenntnis der Rechtssprechung oder aus strategischen Gründen, die deshalb aber immer spekulativ und damit für die Kunden unüberschaubar sind. begründet werden und uns vom Rechtsanwalt zur Kommentierung und ggf. Nachbesserung vorgelegt werden. Die Folge der Ablehnung ist fast jedes Mal in Hunderten uns bekannter Fällen, dass die Versicherungen gegen ständige Rechtsprechung erklären: keine Nachbesichtigung, kein Geld! Dann sagten Rechtsanwälte häufig zu unseren Kunden: Ja, wenn Sie kein Geld wollen, müssen Sie nur weiter die Nachbesichtigung verbieten und klagen, dann haben Sie in einem Jahr noch kein Geld. In Wahrheit ist das aber eine Form der Erpressung durch die Versicherung, die gerade ein Rechtsanwalt nicht hinnehmen sollte. Vielmehr sollte der Anwalt dann eben sofort Klageerhebung androhen und in einer Woche eine Klage bei Gericht einreichen und der Versicherung gleichzeitig eine Kopie der eingereichten Klage übermitteln, bevor sie noch zugestellt wurde. Die Folge der Klageerhebung ist in 90 % aller uns konkret bekannten Fälle nicht, dass der Kunde ein Jahr auf sein Geld warten muss sondern, dass plötzlich die Versicherung sofort nach Klageerhebung doch zahlt, weil sie ja weiß, dass sie diesen Prozess nicht vollständig gewinnen kann. Die suchen nur die Dummen – auch die „Dummen“ unter den Anwälten…(mit Verlaub). Wenn der Rechtsanwalt das im Einzelfall anders sieht, sollte er es dem Mandanten so begründen, dass auch wir als Mitbetroffene es mit dem Kunden diskutieren können. Ein Anwalt, der Nachbesichtigungen durch Versicherungen in Haftpflichtfällen ohne Not zusagt, wird von uns grundsätzlich nicht empfohlen oder sogar von uns offen aus dem Mandat hinaus intrigiert.

Wir kommen sofort und nehmen den Unfall mit Fotos als Beweis-Sicherungsmaßnahme so auf, wie man es von der Polizei erhofft, wie es die Polizei aber oft nicht mehr tut. Ihre eigenen Handy-Fotos helfen auch schon; die nehmen wir mit ins Gutachten. Gut wäre auch, Sie hätten eine Mitfahrkamera, die immer läuft, wenn Ihr Wagen fährt. Diese werten wir auch regelmäßig aus um zu beweisen, dass der Gegner „schuld“ ist. Nicht nur Ihr Fahrzeug sondern auch der Schaden am Gegner-Fahrzeug sollte dokumentiert werden – als wichtiger Puzzle-Stein und stummer Zeuge des Unfallablaufes.

Glauben Sie nicht, Sie hätten keinen Schaden am PKW, nur weil sie ihn nicht sehen:

Wenn Sie z.B. am Mercedes-Diesel hinten einen schweren Heckschaden haben, müssen vorn oft auch die Motor-Böcke erneuert werden. Wenn Sie einen leichten Heckschaden hatten, ist die Stoßfänger-Abdeckung oft optisch unbeschädigt – aber in ihrer Stabilität reduziert. Und der Auspuff ist bei Heckschäden oft von hinten bis nach vorne hin verformt und versetzt. Die Unterkante der Heckklappe ist angeschlagen, das Scharnier verformt und alles kann der Laie nicht selbst sehen. Wenn nur Ihre Radkappe angeschlagen wurde, ist gelegentlich auch die Achse beschädigt. Wenn optisch nur ein Vorderrad angeschlagen wurde, ist oft auch ein neues Lenkgetriebe für bis zu 2800 Euro zu ersetzen. Erst die Achsvermessung zeigt uns dann, ob Ihre Achse und Ihr Lenkgetriebe mit zu reparieren sind. 
 

Machen Sie keine Angaben an der Unfallstelle, wenn Sie unsicher sind und geben Sie keine Geständnisse ab, denn auch, wer sich schuldig fühlt, könnte sich irren! Denken Sie daran, dass auch Ihnen erst nach Besprechung mit unseren Gutachtern der Unfallablauf richtig klar sein wird! Wir erstellen nämlich ein sog. Unfall-Profiling!

Sie dürfen alles später nachholen.

Polizei rufen, wenn Gegner Ihrer Meinung nach schuld ist. In Niedersachsen und einigen anderen Bundesländern weigert sich oft die Polizei zu kommen, wenn kein Personenschaden behauptet wird. Dann prüfen Sie Ihren Halswirbel oder Ihr Handgelenk, vielleicht haben Sie ja doch eine leichte Verletzung… Das würde reichen, damit die kommen müssen.

Erlauben Sie Ihrem Unfallgegner nicht, die Unfallstelle zu verlassen, bis er seine Beteiligung am Unfall schriftlich mit Adresse von Fahrer und Halter und Unfallbeschreibung an Sie übergeben hat. Wenn er sich weigert, also z.B. nur seine Adresse bekannt gibt, aber nicht schriftlich oder gegenüber Zeugen seinen Betrag zum Unfall angibt, begeht er eine Straftat wegen Unfallflucht (§ 142 StGB). Dann rufen Sie erneut die Polizei und sagen Sie denen, Ihr Unfallgegner weigert sich, die Angaben zu machen, die im § 142 StGB stehen. Sie dürfen auch eine andere Zeugenpersonen heran rufen oder heran telefonieren und den Gegner auffordern, denen den Unfallablauf zu schildern.

Wenn der Unfallgegner trotzdem gehen will, ohne diese Pflichten zu erfüllen, rufen Sie die Polizei erneut, denn dann haben Sie einen Fahrerfluchtfall. Lassen Sie Ihren Unfallgegner erst von der Unfallstelle gehen, wenn Sie seinen Ausweis abgeschrieben oder abfotografiert haben und wenn Sie eine schriftliche Unfallbeschreibung von ihm besitzen mit seiner kompletten Unterschrift mit Vorname und Zuname und voller Adresse.

Verzichten Sie nie darauf, die Polizei zu rufen. Ansonsten bitten Sie eine andere feststellungsbereite Person, ein paar Daten für Sie zu notieren. Ihr Unfallgegner muss das dulden, sonst macht er sich strafbar.

Vergleichen Sie die polizeilichen Unfall-Information noch in Gegenwart der Polizei mit dem Ausweis des Gegners.

Vergleichen sie die polizeilichen Unfall-Information noch in Gegenwart der Polizei mit dem Ausweis des Gegners, denn die Polizei tut es meist nicht.
Sie läßt die Leute das Formular alleine ausfüllen. Wenn da Fehler drin sind, können Sie diese später nicht mehr korrigieren.

Schriftliches „Schuldanerkenntnis“ des Gegners ist für Sie nichts wert. Eine Erklärung „Ich habe den Unfall allein verschuldet, kann sein Anwalt nämlich anfechten und sagen, er hat sich geirrt, er war doch nicht schuld. Er muss also seinen ganzen Unfallbeitrag genau beschreiben. Am besten, Sie nehmen von unserer Gutachtergruppe einen Unfallbogen in Ihr Fahrzeug. Da ist alles drin, was Sie brauchen. Sie dürfen den hier anfordern:

Der Gegner darf erst wegfahren, wenn er Ihre Informationswünsche erfüllt.

Er muss warten, bis die von Ihnen gerufene Polizei da war oder eine andere Person, die Sie zur Feststellung gewählt haben. Das darf auch einer unserer Mitarbeiter sein.

Sollten sie verletzt sein, sagen Sie es der Polizei

Die muss dann ein ausführlicheres Formular nehmen und genauer ermitteln. Das nützt Ihnen später bei der Regulierung. Die Polizei muss bei Körperverletzungs-Sachen in der Regel auch Fotos machen. Sonst macht Sie meist keine Fotos.


„Verletzt“ sind Sie schon, wenn Ihnen irgend etwas „weh“ tut, z.B. nach einer einfachen Anstoßprellung. Man ist nicht erst „verletzt“, wenn andere es sehen können.

Diskutieren Sie nicht Ihre Verletzung mit der Polizei.  Ich bin verletzt, reicht.
Sagen Sie, die Einzelheiten sagen Sie Ihrem Arzt. Sonst diskutiert der Arzt und der Gegner noch mit Ihnen, ob das eine Verletzung ist….

Die Polizisten wollen möglichst nur das kleine Formular ausfüllen und nicht das große. Bestehen Sie einfach darauf, dass Sie seit dem Unfall „Schmerzen“ haben, damit die Polizei das „große“ Ermittlungs-Szenario auspackt. Später können Sie dann immer noch feststellen, dass Sie keine Strafanträge wegen Verletzung stellen wollen. Dann ist aber Ihre Unfallermittlungs-Akte bei der Polizei komplett und es gehen keine Beweise verloren.

Wenn Sie verletzt sind, empfehle ich, einen Rechtsanwalt und einen Orthopäden oder sonstigem Facharzt (kein praktischer Arzt) aufzusuchen. Bedenken Sie, dass Schmerzen – besonders bei Haltstraumata – oft erst nachts kommen. Man ist kurz nach dem Unfall meist völlig schmerzfrei. Durch einen Facharzt erhalten Sie eine bessere Behandlung, ein umfangreicheres Attest und ein höheres Schmerzensgeld. Schon eine Halswirbelsäulen-Verrenkung (HWS-Trauma) bringt einige hundert Euro Schmerzensgeld. Der Anwalt prüft die Höhe des Schmerzensgeldes.

Prüfen Sie auch in den Tagen nach dem Unfall, ob sie ein Hals-Wirbelsäulen-Trauma (HWS) haben.
Denn die Scherzen (Kopf – Genick – Schulter) und Taubheitsgefühle (Hände, Arme, Beine) kommen meist ein bis zwei Tage später – und meist nachts.

Sie haben Anspruch auf Ihren eigenen Gutachter, selbst wenn der Versicherungsgutachter schon da war. Besichtigung durch Versicherung müssen Sie nicht dulden! (klare Rechtsprechung! Wir besitzen fast alle deutschen Urteile für Ihren Anwalt zu dem Thema!)

Sie dürfen Ihren eigenen Gutachter beauftragen auf Kosten der gegnerischen Versicherung, sogar dann, wenn der Versicherungsgutachter schon bei Ihnen war. Die gegnerische Versicherung muss für Ihren eigenen KFZ-Gutachter bezahlen – genau wie für Ihren Arzt oder Ihren Anwalt. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt erklärt, dass Sie keinen Gutachter brauchen.

Besichtigung oder Nachbesichtigung durch Versicherungsgutachter:

Sollte die Versicherung Ihnen telefonisch ankündigen, dass man einen Versicherungs-Gutachter zu ihnen schicken wird, sagen Sie, Sie hätten etwas dagegen und würden den Gutachter der Versicherung nicht empfangen und Sie würden zum Anwalt gehen. Selbst für eine Nachbesichtigung und Kontrolle Ihres eigenen Gutachtens dürfen Sie die Nachkontrolle in der Regel verweigern (vergleiche Urteil Landgericht München I, Az 19S11 609/90ZfS 1991, 123 oder Landgericht Kleve 3-0-317/98 oder BGH ZfS 1999, 239). Die Gerichte haben erkannt, dass Versicherungen die eigene Besichtigung oder Nachbesichtigung dazu missbrauchen werden, um alles herunter zu handeln, um jede Ermessensentscheidung zu bagatellisieren. Die Versicherungsgutachten liegen von der Schadenhöhe bis zur Hälfte tiefer als unsere Gutachten. Diese Sachverständigen kommen meist nicht von den Versicherungen selbst sondern von versicherungsfremden Firmen, die dafür bezahlt werden, die Preise klein zu halten. 

Wenn Sie nur das Kennzeichen des Unfallgegners haben:

Falls Sie nur das Kennzeichen des Unfallgegners haben, ermitteln Ihr Anwalt oder Ihr Gutachter für Sie die gegnerische Versicherung. Wir sind auch bereit, Ihnen einen Anwalt zu empfehlen. Wenn Sie wollen, führen wir sogar die Gespräche mit Ihrem Anwalt – damit dieser gründlich und schnell arbeitet. Bestehen Sie darauf, dass Ihr Anwalt Ihnen von allem Abschriften übersendet. Vor uns wird er sich nicht blamieren wollen, weil er weiß, dass wir strengere Maßstäbe anstellen als Sie.

Lassen Sie sich von der Versicherung weder die Werkstatt, noch den Gutachter empfehlen. Auch wenn Ihre Werkstatt einen Gutachter empfielt, fragen Sie, ob die Werkstatt eine besondere Beziehung zur gegnerischen Versicherung hat! Denn dann hat auch IHR Gutachter eine besondere Beziehung zu dieser Versicherung. Das ist gegen Ihre Interessen.  Wir kommen im Stundentakt. Wir verlangen auch keine Vorschüsse von Ihnen. Also warum den Gegner beauftragen? Unterschreiben Sie nie etwas bei Leuten, die die Versicherung geschickt hat. Wenn Versicherungsgutachter unangemeldet bei Ihnen erscheinen, jagen Sie sie vom Hof und stellen Sie Ihr Auto um 8 Ecken weg. Die kommen nämlich auch heimlich nachbesichtigen!

Beauftragen Sie sofort eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt. Der wird für seine außergerichtliche Tätigkeit immer in dem Maße bezahlt, wie die Versicherung die Forderung anerkennt. Beispiel: Wenn  die Versicherung die Haftung anerkennt, Sie fordern 10.000 Euro und die Versicherung zahlt 9000 Euro an Sie, dann zahlt sie auch IMMER die Anwaltsgebühr aus dem Streitwert von 9.000 Euro. Es ist rechtlich auch zulässig, mit dem Anwalt eine schriftliche Honorar-Vereinbarung zu treffen. Also fragen Sie sie/ihn, und wenn Sie ihr/ihm nicht trauen, fragen Sie, ob man Ihnen das schriftlich gibt – auch schon am Telefon, dann wissen Sie, wo Sie dran sind.  Beispiel: Man soll schreiben: In der Unfallsache Müller gegen Dubrowny und Geißler und R+V verlange ich für meine außergerichtiche Tätigkeit keinen Honorarvorschuss. Wenn Sie finanziell knapp sind, darf er auch wirksam auf Resthonorar verzichten. In jedem Fall sollten Sie über das Resthonorar sprechen, wenn die Versicherung außergerichtlich kürzt. Sie kürzt praktisch immer! Gegner zahlt Ihren Anwalt, nicht Sie, auch wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind! Informieren Sie uns aber laufend darüber, was Ihr Anwalt so macht. Wir „machen“ ihm „Beine“. Denn auch der muss kontrolliert werden. 



Umgekehrt raten wir jedem Kunden, sofort zum Rechtsanwalt zu gehen und es nicht erst mal selbst zu versuchen. Nach der Rechtsprechung steht Ihnen schon für die einfache Regulierung von Anfang an ein Rechtsanwalt zu. Unterschreiben Sie keine Blankovollmachten für irgend welche unbekannten Anwälte schon in der Werkstatt oder dgl. , besondern keine Vollmachten, wo schon der Name des Anwalts eingedruckt ist. Sie haben freie Anwaltswahl und sollten in jedem Fall erst mal da anrufen. Wenn die Sekretärin Sie schon abwimmelt, sind Sie da falsch. Wenn Sie einen Termin erst nach mehr als 3 Tagen bekommen, sind Sie auch beim Falschen.

Gehen Sie gleich schon zu einem Rechtsanwalt, nicht erst, wenn es Streit gibt. Wenn Sie da zögern, sind wir auch bereit, Ihnen einen außerdeutschen Regulierer zu vermitteln, der routiniert für Sie außergerichtlich die rechtlich schwierigen Briefe schreibt und Sie telefonisch berät, Sie aber von seinen Kosten völlig frei stellt.
 

Totalschaden-PKW nicht verkaufen, bis der Gutachter den Restwert festgelegt hat! Auch nicht, wenn einer Ihnen viel bietet. Denn oft wird dem Gutachter oder der Versicherung noch mehr geboten. Dann zahlen Sie u.U. drauf! Wir ermitteln Ihren Restwert. Und wenn Sie den von uns genannt haben, treffen Sie sofort Ihre Entscheidung. Wenn Sie nämlich lange zögern, kommt die Versicherung und bietet das Dreifache, das Sie dann meist beachten müssen.

Sollten Sie aber den Wagen trotz Totalschaden behalten und weiternutzen wollen, sind alle höchste Verwerterangebote unbeachtlich, weil unsere Gutachtergruppe dann den Restwert nicht vom Höchstbietenden nimmt sondern mittelt! Wie haben die BGH-Rechtsprechung dazu.

Totalschaden liegt schon vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wert des Fahrzeugs. Wie hoch der Wert ist, bestimmt Ihr Sachverständiger. Informieren Sie Ihren Sachverständigen über alle Maßnahmen an Ihrem Fahrzeug vor dem Unfall. Wir fragen auch z.B. nach einem zweiten Reifensatz, weil auch der den Fahrzeugwert bestimmt. Alle Änderungen, Wartungen, Verbesserungen interessieren den Gutachter.

Nutzen Sie Mietwagen – wenn überhaupt – nur tageweise.

 

Nutzen Sie Mietwagen – wenn überhaupt – nur tageweise, sonst gibt es häufig später Ärger und Nachzahlungen. Für jeden Tag, den Sie keinen Mietwagen nehmen, erstattet Ihnen die Versicherung einen Betrag von i.d.R. mindestens 27,- Euro. Vorsicht: Die Mietwagenfirmen, welche von Versicherungen empfohlen werden, berechnen Ihnen oft einen sehr hohen Selbstbehalt von 600 oder 900 Euro. Wenn Sie Preise vergleichen, fragen Sie also auch nach dem Selbstbehalt. Sonst zahlen Sie beim kleinsten Bums an die Bordsteinkante die Felge selbst!

Auch bei Motorrädern gibt es eine tägliche Nutzungsausfall-Entschädigung, bei 400 ccm-Maschinen z.B. ca. 26-Euro am Tag. Für Luxus-Freizeitmaschinen jedoch hat die Rechtsprechung diese Entschädigung oft abgelehnt.

Nutzungsausfall: Auch teilbetrieblich genutzte PKW haben einen Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung.

Reparaturzeit entspricht den in der Übersicht unten genannten Arbeitstagen, wobei die Zeit vom Unfall bis zum Beginn der Begutachtung, Wochenenden und Zeit zur Besorgung von Ersatzteilen dort noch nicht enthalten ist. Wiederbeschaffungszeit nach der Rechtssprechung maximal für 14 Tage zugebilligt, es sei denn, Ihnen fehlt das Geld für die Ersatzbeschaffung. Nutzungsausfall beginnt mit der genannten Stufe und sinkt dann in der Regel nach Alter und Kostenstruktur des konkreten Fahrzeug auf niedrigere Tagessätze herabgestuft wird in folgender Reihenfolge:

Nutzungsausfall-STUFE    
EURO-BETRAG pro TAG im Normalfall


L    175,00 Euro pro Tag, für Mietwagenverzicht ! 
K    119,00 Euro
J      79,00 Euro
H      65,00 Euro
G      59,00 Euro
F      50,00 Euro
E      43,00 Euro
D      38,00 Euro   die meisten in dieser Größe
C      35,00 Euro
B      29,00 Euro
A      23,00 Euro   – VW-Polo, Fiat 500 etc. 

Wenn Ihr Fahrzeug also zur Stufe F gehört und 11 Jahre alt ist, bekommen Sie nicht 50 sondern 38 Euro. Soweit das Fahrzeug jedoch besondere kostenaufwändige Ausstattungen oder höhere laufende Kosten – z.B. bei Versicherung hat oder Wartung, Ersatzteile und Reparaturen bei steigendem Alter in Einzelfällen tatsächlich auch immer teurer werden, könnte diese Struktur für den betreffenden Wagen unbrauchbar sein. Diese Tagesangaben betreffen Arbeitszeiten für Werkstätten oder Händler und umfassen nicht den Zeitaufwand für die Besorgung von Ersatzteilen.

Sie dürfen auch legal von der Versicherung kassieren, ohne reparieren zu lassen. 

Wir sagen Ihnen, wie!
WOSA Gutachter